Für Bauherrschaft und Verwaltung
Artenschutz bei Abriss und Sanierung
Wer ein Gebäude abreißt, saniert oder dämmt, kann unbeabsichtigt gegen das Tierschutzrecht verstoßen. Das lässt sich mit dem richtigen Vorgehen vermeiden.
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, Nist-, Brut- und Wohnstätten europäisch geschützter Tierarten zu zerstören. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht. Wer ohne Prüfung abreißt und dabei belegte Quartiere zerstört, riskiert eine Ordnungswidrigkeit.
Welche Vorhaben sind betroffen?
Typische Fälle, bei denen eine artenschutzrechtliche Prüfung sinnvoll oder geboten ist:
- Abriss von Wohn- und Gewerbegebäuden
- Dachsanierungen und Dachgeschossausbauten
- Fassadendämmung (WDVS)
- Schließung von Spalten, Öffnungen und Nischen an der Fassade
- Erneuerung oder Dämmung von Rollladenkästen
- Abriss von Nebengebäuden, Scheunen, Garagen
Ältere Gebäude, Altbauquartiere und Gebäude mit Nischen in der Fassade sind besonders häufig betroffen. Typische geschützte Bewohner: Haussperling, Mauersegler, Mehlschwalbe, Hausrotschwanz, Fledermäuse.
Ablauf in vier Schritten
- Begehung und Potenzialabschätzung — Vor Ort wird das Gebäude auf Strukturen untersucht, die als Quartier oder Niststätte genutzt werden könnten. Ergebnis: Einschätzung, welche Arten vorkommen können und welche Untersuchungen erforderlich sind.
- Gezielte Erfassung — Bei konkretem Verdacht folgt eine zielgenaue Erfassung: Ausflugkontrolle bei Fledermäusen, Brutvogelerfassung für Gebäudebrüter. Methodik und Zeitaufwand hängen vom Vorhaben und der Jahreszeit ab.
- Fachliche Bewertung und Abstimmung — Auf Basis der Erfassung wird bewertet, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Bei Bedarf werden Vermeidungsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen entwickelt und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt.
- Freigabe und Begleitung — Unmittelbar vor dem Eingriff erfolgt eine abschließende Kontrolle. Bei Bedarf begleite ich den Abriss oder die Sanierung als ökologischer Baubegleiter.
Zeitfenster beachten
Für viele Vorhaben gibt es artenschutzrechtlich günstige Zeitfenster. Eingriffe außerhalb der Vogelbrutzeit (März bis August) und außerhalb der Wochenstubenzeit der Fledermäuse (Mai bis August) sind in der Regel unkritischer. Das richtige Timing kann aufwendige Nachuntersuchungen und Bauverzögerungen vermeiden.
Eine frühzeitige Beratung lohnt sich: Wer in der Planungsphase weiß, was auf ihn zukommt, kann Termine und Maßnahmen von Anfang an einplanen.
Was ist, wenn geschützte Tiere gefunden werden?
Wenn Fledermäuse oder Vögel in oder am Gebäude nachgewiesen werden, ist das oft kein unüberwindliches Hindernis. In den meisten Fällen lässt sich das Vorhaben mit entsprechenden Maßnahmen umsetzen: Verschiebung in ein artenschutzrechtlich günstiges Zeitfenster, Einbau von Ersatzquartieren oder ökologische Baubegleitung. Die Naturschutzbehörde wird frühzeitig eingebunden.
Unsicher, ob Ihr Vorhaben betroffen ist? Ein kurzes Gespräch klärt das meistens schnell.