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Mauersegler am Gebäude

Mauersegler kehren Jahr für Jahr zu denselben Nistspalten zurück. An Gebäuden, die saniert werden sollen, stellt das die Bauplanung vor konkrete artenschutzrechtliche Anforderungen.

Mauersegler sind nach § 44 Abs. 1 BNatSchG streng geschützt. Ihre Niststätten dürfen weder zerstört noch beschädigt werden, weder während der Brutzeit noch außerhalb. Die ausgeprägte Brutplatztreue macht die Art besonders anfällig für Verluste durch Fassadensanierungen.

Warum sind Mauersegler durch Sanierungen besonders gefährdet?

Mauersegler sind unter allen Gebäudebrütern am stärksten auf ihre angestammten Brutplätze angewiesen. Sie kehren nach der Überwinterung in Afrika Jahr für Jahr in dieselbe Nistspalte zurück, die sie oft seit mehr als einem Jahrzehnt nutzen. Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung gibt es kaum: Mauersegler brüten fast ausschließlich in Spalten und Nischen an Gebäuden, Bäume und andere Strukturen kommen als Brutplatz nicht infrage.

Wird eine Fassade gedämmt oder werden Nischen geschlossen, verliert eine Kolonie ihren Brutplatz dauerhaft. Da Mauersegler gesellig brüten, können bei einem einzigen Gebäude mehrere Brutpaare betroffen sein.

Welche Vorhaben sind typischerweise betroffen?

Baumaßnahmen, bei denen eine Kontrolle sinnvoll oder geboten ist:

  • Fassadendämmung (Wärmedämmverbundsystem, WDVS)
  • Erneuerung von Putz oder Fassadenverkleidungen
  • Dachsanierungen, insbesondere im Traufbereich
  • Schließung von Fassadenspalten, Dehnungsfugen und Nischen
  • Gerüstarbeiten in der Brutzeit, auch wenn keine Fassade berührt wird

Besonders häufig betroffen sind Gebäude der Gründerzeit und der frühen Nachkriegszeit mit unverputzten oder gegliederten Fassaden. In Hamburg, Lübeck, Kiel, Harburg und Stade sind solche Gebäude weit verbreitet.

Woran erkenne ich, ob Mauersegler am Gebäude brüten?

Typische Hinweise auf brütende Mauersegler:

  • Tiere fliegen in den Abendstunden mit lautem Schreien in niedrigen Gruppen dicht an der Fassade vorbei
  • Ein- und Ausflüge an Nischen, Spalten oder Überdachungen, meist ab dem 2. Obergeschoss aufwärts
  • Kotansammlungen unter Einfluglöchern
  • Beobachtungszeitraum: ab Ende April bis Anfang August

Mauersegler sind leicht von Schwalben zu unterscheiden: sichelförmige Flügel, fast vollständig dunkles Gefieder, sehr schneller Flug.

Wie läuft eine Kontrolle ab?
  • Begehung und Sichtprüfung — Das Gebäude wird auf mögliche Einfluglöcher und Nutzungsspuren untersucht. Besonderes Augenmerk gilt dem Traufbereich, Fassadenspalten und Öffnungen in der Verkleidung.
  • Ausflugkontrolle — In der Dämmerung wird das Gebäude auf ausfliegende Tiere beobachtet und die Lage der Brutplätze dokumentiert. Methodisch einfach, aber zeitlich gebunden: Die Kontrolle ist von Mai bis August sinnvoll.
  • Bewertung und Dokumentation — Auf Basis der Begehung und Ausflugkontrolle wird bewertet, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt sind. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.
Ersatzquartiere: Was ist möglich und nötig?

Wenn Brutplätze durch eine Sanierung verloren gehen, sind Ersatzquartiere Pflicht. Bei Mauerseglern gibt es verschiedene gut erprobte Lösungen:

  • Mauerseglerziegel in die WDVS-Schicht integriert: unsichtbar von außen, langlebig, werden gut angenommen
  • Nisthilfen unter der Traufe oder hinter Verkleidungselementen
  • Aufgesetzte Mauerseglerkasten an der Fassade oder am Dachrand

Art, Anzahl und Positionierung der Ersatzquartiere richten sich nach der vorgefundenen Kolonie und werden mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Nach dem Einbau ist eine Annahmekontrolle erforderlich.

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Sanierung geplant und Mauersegler im Haus? Eine Kontrolle klärt schnell, was zu tun ist.